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   VGH Hessen, 05.02.1998 - 8 TM 354/98   

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https://dejure.org/1998,8492
VGH Hessen, 05.02.1998 - 8 TM 354/98 (https://dejure.org/1998,8492)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05.02.1998 - 8 TM 354/98 (https://dejure.org/1998,8492)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05. Februar 1998 - 8 TM 354/98 (https://dejure.org/1998,8492)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Kein allgemeinpolitisches Mandat des AStA - zu "hochschultypischen" Erklärungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Gießen - 3 M 1901/97
  • VGH Hessen, 05.02.1998 - 8 TM 354/98

Papierfundstellen

  • ESVGH 48, 314 (Ls.)
  • DVBl 1998, 972
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 58.78

    Allgemeinpolitisches Mandat der Studentenschaft

    Auszug aus VGH Hessen, 05.02.1998 - 8 TM 354/98
    Zur Vermeidung weiterer rechtlicher Auseinandersetzungen weist der Senat ausdrücklich darauf hin, daß nach der Rechtsprechung die Grundrechtssubjektivität von Körperschaften gemäß Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz stets durch deren Kompetenz begrenzt wird (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 - BVerwGe 59, 231 = NJW 1980, 2595).
  • VGH Hessen, 19.07.2004 - 8 TG 107/04

    AStA: Keine Berufung auf Grundrecht der Meinungsfreiheit

    Wenn man die Zuständigkeit der Studentenschaft für die Abgabe kritischer Erklärungen gegen einzelne studentische Verbindungen und Burschenschaften generell verneint, folgt dies schon daraus, dass eine möglicherweise gegebene Grundrechtssubjektivität von Körperschaften öffentlichen Rechts nach Art. 19 Abs. 3 GG jedenfalls durch deren Kompetenz begrenzt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 - BVerwGE 59 S. 231 ; Hess. VGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 8 TM 354/98 - juris).
  • VGH Hessen, 06.04.1998 - 8 TG 1084/98

    Zur Schmähkritik eines AStA gegen studentische Verbindungen

    Der Senat hat bereits in dem Beschluß vom 5. Februar 1998 - 8 TM 354/98 -, der in einem Verfahren zwischen den Beteiligten ergangen ist, dargelegt, daß nicht erkennbar sei, welche hochschulpolitischen oder sozialen Belange ihrer Mitglieder die Antragsgegnerin mit einer derartigen Bekämpfung verfolgen könnte, so daß sie insoweit jedenfalls keine hochschulpolitischen Belange der Mitglieder der Studentenschaft (§ 63 Abs. 2 Nr. 2 HHG) wahrnimmt.
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